Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Softwareüberlassung der MOSER Software GmbH
Hauptstraße 50, D-52146 Würselen
Stand: 15.07.2022
1 Anwendungsbereich
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MOSER Software GmbH (nachfolgend „MOSER“) gelten für alle Verträge von MOSER mit dem Kunden, die dem sachlichen Anwendungsbereich in Ziffer 1.2 unterfallen.
1.2 Sachlicher Anwendungsbereich dieser AGB ist
(1) die Überlassung der im Angebot näher bezeichneten MOSER Standardsoftware inkl. Dokumentation im vertraglich vereinbarten Umfang nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von Ziffer 7.
(2) mit der Überlassung der MOSER Standardsoftware in Zusammenhang stehende Dienstleistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung, sofern vereinbart.
1.3 Schulungen, Seminare und Webinare sowie die Entwicklung/Überlassung von Individualsoftware sind von MOSER nicht geschuldet und fallen nicht unter diese AGB. Sofern der Kunde Interesse an diesen separaten Leistungen hat, kann ein separater Vertrag hierüber bei MOSER angefragt werden.
1.4 Sofern gemeinsam mit Tätigkeiten, die unter den Anwendungsbereich dieser AGB nach Ziffer 1.2 fallen, Software von Drittanbietern („Drittsoftware“) an den Kunden überlassen wird, gelten für diese Drittsoftware die Bedingungen (z.B. EULA, AGB, Nutzungsbedingungen) der Drittanbieter. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Drittsoftware bietet MOSER nicht an.
2 Begriffe
Die nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge gelisteten Begriffe sind für diese AGB und für die auf den AGB basierenden bzw. diese einbeziehenden Angebote sowie die zwischen den Parteien geführte Kommunikation maßgeblich.
2.1 Angebot bezeichnet ein Angebot von MOSER zur Erbringung von Leistungen, die vom sachlichen Anwendungsbereich dieser AGB erfasst werden, einschließlich der im Angebot in Bezug genommenen Dokumente in der jeweils anwendbaren Fassung.
2.2 Auftragsbestätigung bezeichnet die rechtlich verbindliche Mitteilung von MOSER gegenüber dem Kunden nach dessen Bestellung aufgrund des Angebots zum Abschluss des Vertrags.
2.3 Bestellung bezeichnet die rechtlich verbindliche, auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Mitteilung des Kunden aufgrund des Angebots von MOSER.
2.4 Kunde bezeichnet den gewerblichen (Unternehmen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen) Kunden von MOSER.
2.5 Partei bezeichnet MOSER oder den Kunden, Parteien bezeichnet MOSER und den Kunden.
2.6 Vertrag bezeichnet die aus den in Ziffer 4 benannten Bestandteilen bestehende Vereinbarung zwischen MOSER und dem Kunden über die unter diese AGB fallenden Leistungen.
2.7 MOSER Standardsoftware bezeichnet die unter diesen AGB an den Kunden lizenzierte Standardsoftware gemäß der Leistungsbeschreibung im vertraglich vereinbarten Umfang.
3 Vertragsschluss
MOSER übermittelt dem Kunden ein Angebot über Leistungen, die unter den sachlichen Anwendungsbereich dieser AGB fallen. Angebote von MOSER sind unverbindlich und freibleibend. Im Einverständnisfall übermittelt der Kunde eine Bestellung auf Basis des Angebots, die auch in der Unterzeichnung des Angebots bestehen kann. Rechtlich stellt diese Bestellung das bindende Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrages mit MOSER dar. Der Vertrag kommt mit Zugang einer Auftragsbestätigung beim Kunden oder durch die Durchführung des Auftrags zustande.
4 Bestandteile von Verträgen, Geltungsreihenfolge
4.1 Der Vertrag besteht aus den folgenden Bestandteilen in der angegebenen Geltungsreihenfolge: (i) schriftliche individuelle Vereinbarungen, (ii) Auftragsbestätigung, (iii) Angebot, (iv) Bestellung des Kunden, (v) diesen AGB.
4.2 Nicht Bestandteil des Vertrags werden AGB des Kunden, es sei denn, MOSER stimmt der Einbeziehung von AGB des Kunden ausdrücklich schriftlich zu.
5 Leistungsbeschreibung
5.1 Die Beschreibung der unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen ergibt sich abschließend aus dem Vertrag und den in Bezug genommenen Dokumenten (ggf. durch Verweisung auf im Internet abrufbare Leistungsbeschreibungen). Darüberhinausgehende Leistungen werden nicht angeboten und sind nicht geschuldet.
5.2 Die Installation der MOSER Standardsoftware ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5.3 Die Dokumentation kann von MOSER elektronisch, z.B. durch Bereitstellung in einem Online-Portal oder über die MOSER Standardsoftware erfolgen.
5.4 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale und die Systemvoraussetzungen der MOSER Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, dass die MOSER Standardsoftware seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht und in seiner Systemumgebung eingesetzt werden kann.
5.5 Zusicherungen und Garantien werden nicht gegeben und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung von MOSER.
6 MOSER Apps
6.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, mobile Anwendungen von MOSER („MOSER Apps“) im Zusammenhang mit der MOSER Standardsoftware aus den entsprechenden App-Stores auf sein iOS- oder Android-Endgerät herunterzuladen. Der Download und die Installation der MOSER Apps sind kostenlos möglich. Für den Download und die Installation der MOSER Apps ist der Kunde verantwortlich, sofern sie nicht Teil des Angebots sind. Die Funktionen der MOSER Apps entsprechend der Leistungsbeschreibung können vom Kunden nur genutzt werden, wenn dies vertraglich im Angebot vereinbart wurde und sie von MOSER freigeschaltet wurden.
6.2 MOSER stellt Aktualisierungen für die MOSER Apps nur im Rahmen aktiver Pflegeverträge in Form von neuen Programmständen bereit. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er die bereitgestellten Programmaktualisierungen für die MOSER Apps unverzüglich nach Bereitstellung installiert. MOSER behält sich das Recht vor, ältere Versionen der MOSER Apps nicht mehr zu supporten.
6.3 MOSER hat jederzeit das Recht, Veränderungen an der Funktionalität der MOSER Apps sowie an den Datenübertragungstechniken zwischen der MOSER Standardsoftware und der MOSER Apps vorzunehmen.
6.4 MOSER kann die Funktionalität und Verfügbarkeit der MOSER Apps nicht zu 100% sicherstellen. MOSER kann keine Gewährleistung für eine unterbrechungs- und störungsfreie Kommunikation im Hinblick auf jegliche Komponenten des Transportwegs übernehmen.
6.5 MOSER behält sich vor, jederzeit Unterhaltungs- und/oder Wartungsarbeiten an den MOSER Apps auszuführen, die zu Betriebsunterbrechungen führen können.
7 Rechteeinräumung
7.1 Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der Vergütung nach Ziffer 10 das nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der MOSER Standardsoftware in dem im Vertrag eingeräumten Umfang. Das Nutzungsrecht erstreckt sich nur auf die vertraglich vereinbarten Länder, in denen die MOSER Standardsoftware verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung im Hinblick auf den räumlichen Anwendungsbereich erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. Der Kunde darf die MOSER Standardsoftware nur zur Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle einsetzen. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ausführen der MOSER Standardsoftware. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte, (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der MOSER Standardsoftware (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen sowie (iii) die Nutzung der MOSER Standardsoftware zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder der Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MOSER erlaubt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die MOSER Standardsoftware gewerblich weiterzuvermieten.
7.2 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die MOSER Standardsoftware zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und MOSER die notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden zugänglich macht. Darüber hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung, Bearbeitung oder Dekompilierung berechtigt.
7.3 Rechte an Marken oder Kennzeichen von MOSER, gleich in welcher Bereitstellungsform, werden dem Kunden über den Vertrag nicht eingeräumt.
7.4 Sämtliche Leistungsschutzrechte an der MOSER Standardsoftware und/oder im Zusammenhang mit der MOSER Standardsoftware stehender Unterlagen stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich MOSER zu. Der Kunde verpflichtet sich, MOSER unverzüglich Schutzrechtsbehauptungen Dritter anzuzeigen und MOSER im Weiteren die Rechtsvertretung zu überlassen. MOSER ist in diesem Zusammenhang berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsverletzungen Dritter notwendige Änderungen an der MOSER Standardsoftware auf eigene Kosten vorzunehmen.
7.5 Der Kunde ist berechtigt, einem Dritten unter Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung dieser Ziffer 7 die erworbene Kopie der MOSER Standardsoftware einschließlich der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde, die Nutzung der MOSER Standardsoftware bei Vertragsschluss mit dem Dritten vollständig aufzugeben und sämtliche Kopien der MOSER Standardsoftware zu löschen/vernichten, es sei denn, er ist zur Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet. In diesem Fall erfolgt die Aufbewahrung ausschließlich für den gesetzlich vorgesehenen Zweck, nicht zur produktiven Nutzung. MOSER kann vom Kunden jederzeit Auskunft und Nachweise über die Durchführung der nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen verlangen.
8 Lieferung, Termine
8.1 Von MOSER angegebene Terminbestätigungen, Lieferfristen, -zeiten und -termine bzw. Fristen/Zeiten/Termine zur Erbringung von Leistungen (nachfolgend „Lieferfristen“) sind Planungstermine und nur verbindlich, wenn ihre Verbindlichkeit ausdrücklich mindestens in Textform bestätigt wurde.
8.2 Die Einhaltung mindestens in Textform als verbindlich vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Informationen und Zahlungen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegende Mitwirkung oder Zahlung erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Lieferfristen.
8.3 Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Unverschuldete Ereignisse jedweder Art, welche die Belieferung von MOSER oder die Auslieferung/Bereitstellung verzögern oder in sonstiger Weise behindern (z. B. Ein‐ und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Mobilmachung, Krieg, Terror, Terrorwarnungen, Blockade, Streik, Aussperrung usw.) befreien MOSER für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihrer Leistungspflicht.
8.4 Teilleistungen und -Lieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.
9 Pflichten/Mitwirkung des Kunden
9.1 Der Kunde wird alle ihm zumutbaren, für die Erbringung der von MOSER unter dem Vertrag geschuldeten Leistungen notwendigen Mitwirkungsleistungen (Tätigkeiten) und Beistellungsleistungen (Sachen und ggf. Rechte), im Folgenden gemeinsam als „Mitwirkung“ bezeichnet, auf seine Kosten erbringen.
9.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
9.2.1 Änderungen der Angaben des Kunden, insbesondere eine etwaige Umfirmierung oder Umbenennung, MOSER unverzüglich mitzuteilen;
9.2.2 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB unverzüglich nachzukommen;
9.2.3 die MOSER Standardsoftware entsprechend der in der Anwendungsdokumentation enthaltenen Installationsanweisungen unter Beachtung der dort angegebenen Hard- und Softwareumgebung, zu installieren, sofern nicht vertraglich vereinbart wurde, dass die Installation von MOSER durchzuführen ist;
9.2.4 die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen und technisch geeigneten IT-Systeme betriebsbereit zu halten (insbesondere durch Einhaltung der Systemvoraussetzungen) sowie die sonst für die Durchführung des Vertrages notwendigen technischen Einrichtungen – wie Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenfernübertragungsleitungen – funktionsbereit zu halten;
9.2.5 der MOSER bei der Meldung von Mängeln Zugang zur MOSER Standardsoftware über Datenfernübertragung zu gewähren und eine eventuell erforderliche Installation und/oder Verwendung der von MOSER bereitgestellten Komponenten (z.B. Team-Viewer oder eine ähnliche Softwarekomponente), zu dulden bzw. an dieser mitzuwirken;
9.2.6 eine an der Gefahr des möglichen Ausfalls der MOSER Standardsoftware und der Bedeutung der Daten orientierte, mindestens kalendertägliche Datensicherung auf eigene Kosten durchzuführen und alle im Zusammenhang mit dem Vertrag verwendeten oder erzielten Daten, insbesondere die erzeugten Anwendungsdaten, in maschinenlesbarer Form als Sicherungsgut in einer Weise bereitzuhalten, die eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht;
9.2.7 sich um zügige und zielgerichtete Kommunikation zu bemühen.
9.3 Leistet der Kunde eine erforderliche Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Aufwendungen und Schäden vom Kunden zu tragen. Weitergehende Ansprüche von MOSER bleiben vorbehalten.
10 Vergütung, Abrechnung und Verzug
10.1 Die zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot.
10.2 Über Erhöhungen des vom Kunden gewünschten Leistungsumfangs (z.B. Erhöhungen der Anzahl gleichartiger Arbeitsplätze, Erweiterung der Lizenz auf weitere Unternehmen, Erwerb zusätzlicher Module etc.) stellt MOSER ein neues Angebot zu den dann geltenden Konditionen.
10.3 Sofern Rechnungen von MOSER keine abweichenden Fälligkeitstermine enthalten, sind Rechnungen von MOSER mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
10.4 Alle in Dokumenten von MOSER genannten Preise sind Nettopreise, sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Versand, etwaige Auslagen und Umsatzsteuer nicht ein.
10.5 Mit Ablauf geltender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Sind keine Zahlungsfristen vereinbart, kommt der Kunde nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Die Geldforderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. MOSER behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
10.6 MOSER ist berechtigt, im Verzugsfall eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben.
10.7 Überweisungskosten, Diskontspesen sowie alle übrigen Einziehungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Bank- und Rücklastschriften hat der Kunde die anfallenden Rücklastschriftgebühren der Bank sowie eine Bearbeitungsgebühr für MOSER in Höhe von 15,00 € zu zahlen.
10.8 MOSER ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.
10.9 Der Kunde ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und/oder Aufrechnung nur in Bezug auf rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder von MOSER anerkannte Forderungen berechtigt.
11 Bonitätsprüfung
11.1 MOSER ist berechtigt, zum Schutz vor Forderungsausfällen, insbesondere vor bzw. bei Vertragsschluss sowie bei vermuteter Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, etwa bei ausbleibender oder verzögerter Zahlung, (Bonitäts-)Auskünfte über den Kunden bei einer Wirtschaftsauskunftei einzuholen und insoweit personenbezogene Vertragsdaten an diese zu übermitteln.
11.2 MOSER ist berechtigt, bei negativer Bonitätsauskunft des Kunden eventuell vereinbarte Ratenzahlungen auf eine Vorauszahlung des Gesamtbetrags umzustellen und die Leistung von der Vorauszahlung abhängig zu machen. Weitergehende Rechte von MOSER bleiben vorbehalten.
12 Geheimhaltung, Nichtverwendung
12.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die explizit als vertraulich bezeichnet werden oder eindeutig als Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind oder entsprechend als solche gekennzeichnet wurden, vertraulich zu behandeln, nur solchen Personen zugänglich zu machen, die sie für die Durchführung des Vertrages benötigen, und ausschließlich für Zwecke der Zusammenarbeit unter dem Vertrag zu verwenden. Die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsabrede gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit.
12.2 Keine geheimhaltungsbedürftige Information ist eine sachlich unter Ziffer 12.1 fallende Information, deren Kenntniserlangung durch die jeweils andere Partei vor oder nach Zustandekommen des Vertrages unter § 3 GeschGehG fällt. Untersagt ist jedoch das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, welches sich im rechtmäßigen Besitz der Partei befindet. Geheimhaltungsbedürftige Informationen des Kunden können zudem von MOSER oder deren Subunternehmer verwendet werden, soweit dies notwendig ist, um den Vertrag durchzuführen und insbesondere, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
12.3 Die Parteien stellen insbesondere durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch ihre jeweils unter dem Vertrag eingesetzten oder mit der Nutzung der MOSER Standardsoftware befassten Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dasselbe gilt, wenn sich die Parteien unter dem Vertrag zur Erbringung ihrer Leistung oder Mitwirkung sonstiger Dritter bedienen. Die Parteien werden einander die Einhaltung dieser Verpflichtungen auf Wunsch schriftlich nachweisen.
12.4 Die Parteien werden sich gegenseitig, insbesondere im Rahmen gesetzlich, gerichtlich oder behördlich erzwungener Auskunftspflichten, soweit wie dies möglich und erlaubt ist, über die Auskunftserteilung informieren und sich bei deren Erfüllung gegenseitig unterstützen.
12.5 Geheimhaltungsbedürfte Informationen dürfen von den Parteien bis zum Ablauf von Verjährungsfristen für etwaige Ansprüche, mindestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit, aufbewahrt werden. Dies gilt auch für den Nachweis des vertragsgemäßen Verhaltens im Verhältnis zu Dritten einschl. Subunternehmern.
13 Datenschutzbestimmungen
13.1 Die Parteien halten die auf sie bzw. ihre im Zusammenhang mit den Diensten unter dem Vertrag stehenden Geschäftsaktivitäten jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.
13.2 Zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden ausschließlich Personen eingesetzt, die auf die Einhaltung (i) der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und (ii) der Weisungen des Verantwortlichen verpflichtet sind.
13.3 Soweit personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag durch MOSER oder einen Subunternehmer verarbeitet werden, gelten die allgemeinen Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung in der jeweils aktuellen Fassung: https://www.moser.de/aergb/
14 Sach- und Rechtsmangel
14.1 MOSER gewährleistet die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der MOSER Standardsoftware während des Gewährleistungszeitraums, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung sowie eventuell ergänzend aus den in Ziffer 4.1 genannten Dokumenten ergibt. MOSER gewährleistet ferner, dass der vertragsgemäßen Nutzung der MOSER Standardsoftware keine Reche Dritter in Deutschland entgegenstehen.
14.2 Bei Mängeln ist MOSER zunächst zur zweimaligen Nacherfüllung nach Wahl von MOSER berechtigt. Die Mangelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. In der Regel erfolgt die Mangelbeseitigung durch Fernwartung; Voraussetzung ist die Einhaltung der in Ziffer 9.2.4 genannten technischen Voraussetzungen durch den Kunden.
14.3 Der Kunde ist verpflichtet, MOSER Mängel der MOSER Standardsoftware nach deren Entdeckung unverzüglich ausschließlich über ein von MOSER bereitgestelltes Ticketsystem anzuzeigen. Sofern kein Ticketsystem zur Verfügung steht, erfolgt die Meldung ausschließlich per E-Mail an die von MOSER zu diesem Zweck mitgeteilte E-Mailadresse. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
14.4 Befolgt der Kunde Betriebsanweisungen von MOSER nicht oder nimmt der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der MOSER Standardsoftware vor oder lässt diese durch Dritte vornehmen, entfallen die Mängelansprüche des Kunden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. MOSER steht darüber hinaus nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.
14.5 Für den Gewährleistungszeitraum gilt Ziffer 15.6 entsprechend.
15 Haftung
15.1 MOSER haftet dem Kunden unter allen vertraglichen und gesetzlichen Haftungsgründen (insbesondere Mängelhaftung, Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung, unerlaubte Handlung, Eingriff in Rechte Dritter) ausschließlich gemäß den nachstehenden Regelungen.
15.2 MOSER haftet
(1) im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unbeschränkt,
(2) im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden,
(3) im Falle von Ziff. (2) nicht für (i) indirekte Schäden (d.h. Schäden, die nicht an dem Gegenstand der Leistung bzw. dem Produkt selbst eintreten) sowie, unabhängig von diesem Ausschluss für indirekte Schäden, nicht für (ii) entgangenen Gewinn (§ 252 BGB),
(4) im Falle von Ziff. (2) außerdem der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe der vereinbarten Vergütung je Schadensereignis, und einen Betrag in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Vergütung für alle Haftungsfälle unter dem Vertrag,
(5) in sonstigen Fällen nur, soweit der Schaden durch eine Versicherung gedeckt ist.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren ordnungsgemäße Erbringung die Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht.
15.3 Im Falle des Datenverlustes ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.
15.4 Abweichend von vorstehend Ziff. 15.2 (2) bis (5) und 15.3 haftet MOSER der Höhe nach unbegrenzt
(1) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
(2) wenn MOSER einen Sachmangel oder Rechtsmangel arglistig verschwiegen hat, oder
(3) wenn MOSER schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) eine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der von ihr unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen übernommen hat.
15.5 Die Haftung von MOSER nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
15.6 Sofern nicht vorsätzlich gehandelt wird, das Produkthaftungsgesetz greift oder eine Haftung nach Ziffer 15.4 besteht, verjähren Ansprüche des Kunden mit Ablauf eines Jahres; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung.
16 Mitteilungen unter dem Vertrag
16.1 Auf Begründung oder Beendigung von Vereinbarungen gerichtete Erklärungen und Anzeigen, die nach Zustandekommen des Vertrages abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126a, 127 Abs. 3 BGB) ist für diese Fälle ausgeschlossen. Für alle übrigen Erklärungen im Zusammenhang mit dem zustande gekommenen Vertrag ist die Textform ausreichend (§ 126b BGB).
16.2 Alle Mitteilungen von MOSER an den Kunden unter dem Vertrag, die nicht der Schriftform nach Ziffer 16.1 bedürfen, erfolgen an die vom Kunden mitgeteilte E-Mail-Adresse. Sofern der Kunde mehrere E-Mailadressen mitgeteilt hat, kann die Mitteilung an jede der mitgeteilten E-Mailadressen erfolgen, es sei denn, der Kunde hat MOSER mitgeteilt, welche E-Mailadresse für die Korrespondenz unter dem Vertrag verwendet werden soll.
17 Abtretung von Rechten durch den Kunden
17.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MOSER auf einen Dritten übertragen. Ziffer 7.5 bleibt hiervon unberührt.
18 Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss aller internationalen supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
18.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Köln. Dies gilt nicht, wenn Streitigkeiten andere als vermögensrechtliche Ansprüche betreffen oder wenn für die Streitigkeiten ein ausschließlicher Gerichtsstand nach dem Gesetz begründet ist. MOSER steht es frei, die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
18.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern von diesen AGB oder anderen vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden Abschriften anderer Sprachen als Deutsch gefertigt werden (Lesefassungen), ist allein die deutsche Fassung verbindlich.
18.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine andere vertragliche Absprache mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt.
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