Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Moser Software GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Softwareüberlassung der MOSER Software GmbH
Hauptstraße 50, D-52146 Würselen

Stand: 15.07.2022

1 Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MOSER Software GmbH (nachfolgend „MOSER“) gelten für alle Verträge von MOSER mit dem Kunden, die dem sachlichen Anwendungsbereich in Ziffer 1.2 unterfallen.

1.2 Sachlicher Anwendungsbereich dieser AGB ist

(1) die Überlassung der im Angebot näher bezeichneten MOSER Standardsoftware inkl. Dokumentation im vertraglich vereinbarten Umfang nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von Ziffer 7.

(2) mit der Überlassung der MOSER Standardsoftware in Zusammenhang stehende Dienstleistungen entsprechend der Leistungsbeschreibung, sofern vereinbart.

1.3 Schulungen, Seminare und Webinare sowie die Entwicklung/Überlassung von Individualsoftware sind von MOSER nicht geschuldet und fallen nicht unter diese AGB. Sofern der Kunde Interesse an diesen separaten Leistungen hat, kann ein separater Vertrag hierüber bei MOSER angefragt werden.

1.4 Sofern gemeinsam mit Tätigkeiten, die unter den Anwendungsbereich dieser AGB nach Ziffer 1.2 fallen, Software von Drittanbietern („Drittsoftware“) an den Kunden überlassen wird, gelten für diese Drittsoftware die Bedingungen (z.B. EULA, AGB, Nutzungsbedingungen) der Drittanbieter. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Drittsoftware bietet MOSER nicht an.

2 Begriffe

Die nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge gelisteten Begriffe sind für diese AGB und für die auf den AGB basierenden bzw. diese einbeziehenden Angebote sowie die zwischen den Parteien geführte Kommunikation maßgeblich.

2.1 Angebot bezeichnet ein Angebot von MOSER zur Erbringung von Leistungen, die vom sachlichen Anwendungsbereich dieser AGB erfasst werden, einschließlich der im Angebot in Bezug genommenen Dokumente in der jeweils anwendbaren Fassung.

2.2 Auftragsbestätigung bezeichnet die rechtlich verbindliche Mitteilung von MOSER gegenüber dem Kunden nach dessen Bestellung aufgrund des Angebots zum Abschluss des Vertrags.

2.3 Bestellung bezeichnet die rechtlich verbindliche, auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Mitteilung des Kunden aufgrund des Angebots von MOSER.

2.4 Kunde bezeichnet den gewerblichen (Unternehmen, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen) Kunden von MOSER.

2.5 Partei bezeichnet MOSER oder den Kunden, Parteien bezeichnet MOSER und den Kunden.

2.6 Vertrag bezeichnet die aus den in Ziffer 4 benannten Bestandteilen bestehende Vereinbarung zwischen MOSER und dem Kunden über die unter diese AGB fallenden Leistungen.

2.7 MOSER Standardsoftware bezeichnet die unter diesen AGB an den Kunden lizenzierte Standardsoftware gemäß der Leistungsbeschreibung im vertraglich vereinbarten Umfang.

3 Vertragsschluss

MOSER übermittelt dem Kunden ein Angebot über Leistungen, die unter den sachlichen Anwendungsbereich dieser AGB fallen. Angebote von MOSER sind unverbindlich und freibleibend. Im Einverständnisfall übermittelt der Kunde eine Bestellung auf Basis des Angebots, die auch in der Unterzeichnung des Angebots bestehen kann. Rechtlich stellt diese Bestellung das bindende Angebot des Kunden auf Abschluss eines Vertrages mit MOSER dar. Der Vertrag kommt mit Zugang einer Auftragsbestätigung beim Kunden oder durch die Durchführung des Auftrags zustande.

4 Bestandteile von Verträgen, Geltungsreihenfolge

4.1 Der Vertrag besteht aus den folgenden Bestandteilen in der angegebenen Geltungsreihenfolge: (i) schriftliche individuelle Vereinbarungen, (ii) Auftragsbestätigung, (iii) Angebot, (iv) Bestellung des Kunden, (v) diesen AGB.

4.2 Nicht Bestandteil des Vertrags werden AGB des Kunden, es sei denn, MOSER stimmt der Einbeziehung von AGB des Kunden ausdrücklich schriftlich zu.

5 Leistungsbeschreibung

5.1 Die Beschreibung der unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen ergibt sich abschließend aus dem Vertrag und den in Bezug genommenen Dokumenten (ggf. durch Verweisung auf im Internet abrufbare Leistungsbeschreibungen). Darüberhinausgehende Leistungen werden nicht angeboten und sind nicht geschuldet.

5.2 Die Installation der MOSER Standardsoftware ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

5.3 Die Dokumentation kann von MOSER elektronisch, z.B. durch Bereitstellung in einem Online-Portal oder über die MOSER Standardsoftware erfolgen.

5.4 Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale und die Systemvoraussetzungen der MOSER Standardsoftware informiert und trägt das Risiko, dass die MOSER Standardsoftware seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht und in seiner Systemumgebung eingesetzt werden kann.

5.5 Zusicherungen und Garantien werden nicht gegeben und bedürfen im Einzelfall der schriftlichen Bestätigung der Geschäftsleitung von MOSER.

6 MOSER Apps

6.1 Der Kunde hat die Möglichkeit, mobile Anwendungen von MOSER („MOSER Apps“) im Zusammenhang mit der MOSER Standardsoftware aus den entsprechenden App-Stores auf sein iOS- oder Android-Endgerät herunterzuladen. Der Download und die Installation der MOSER Apps sind kostenlos möglich. Für den Download und die Installation der MOSER Apps ist der Kunde verantwortlich, sofern sie nicht Teil des Angebots sind. Die Funktionen der MOSER Apps entsprechend der Leistungsbeschreibung können vom Kunden nur genutzt werden, wenn dies vertraglich im Angebot vereinbart wurde und sie von MOSER freigeschaltet wurden.

6.2 MOSER stellt Aktualisierungen für die MOSER Apps nur im Rahmen aktiver Pflegeverträge in Form von neuen Programmständen bereit. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass er die bereitgestellten Programmaktualisierungen für die MOSER Apps unverzüglich nach Bereitstellung installiert. MOSER behält sich das Recht vor, ältere Versionen der MOSER Apps nicht mehr zu supporten.

6.3 MOSER hat jederzeit das Recht, Veränderungen an der Funktionalität der MOSER Apps sowie an den Datenübertragungstechniken zwischen der MOSER Standardsoftware und der MOSER Apps vorzunehmen.

6.4 MOSER kann die Funktionalität und Verfügbarkeit der MOSER Apps nicht zu 100% sicherstellen. MOSER kann keine Gewährleistung für eine unterbrechungs- und störungsfreie Kommunikation im Hinblick auf jegliche Komponenten des Transportwegs übernehmen.

6.5 MOSER behält sich vor, jederzeit Unterhaltungs- und/oder Wartungsarbeiten an den MOSER Apps auszuführen, die zu Betriebsunterbrechungen führen können.

7 Rechteeinräumung

7.1 Der Kunde erhält mit vollständiger Bezahlung der Vergütung nach Ziffer 10 das nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Recht zur Nutzung der MOSER Standardsoftware in dem im Vertrag eingeräumten Umfang. Das Nutzungsrecht erstreckt sich nur auf die vertraglich vereinbarten Länder, in denen die MOSER Standardsoftware verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung im Hinblick auf den räumlichen Anwendungsbereich erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat. Die Überlassung des Quellcodes ist nicht geschuldet. Der Kunde darf die MOSER Standardsoftware nur zur Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle einsetzen. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ausführen der MOSER Standardsoftware. Insbesondere (i) ein Rechenzentrumsbetrieb für Dritte, (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der MOSER Standardsoftware (z.B. als Application Service Providing) für andere als Konzernunternehmen sowie (iii) die Nutzung der MOSER Standardsoftware zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des Kunden oder der Konzernunternehmen sind, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MOSER erlaubt. Der Kunde ist nicht berechtigt, die MOSER Standardsoftware gewerblich weiterzuvermieten.

7.2 Der Kunde ist ausschließlich dann berechtigt, die MOSER Standardsoftware zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder zu dekompilieren, wenn dies gesetzlich zulässig ist und MOSER die notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Kunden zugänglich macht. Darüber hinaus ist der Kunde nicht zur Vervielfältigung, Bearbeitung oder Dekompilierung berechtigt.

7.3 Rechte an Marken oder Kennzeichen von MOSER, gleich in welcher Bereitstellungsform, werden dem Kunden über den Vertrag nicht eingeräumt.

7.4 Sämtliche Leistungsschutzrechte an der MOSER Standardsoftware und/oder im Zusammenhang mit der MOSER Standardsoftware stehender Unterlagen stehen im Verhältnis zum Kunden ausschließlich MOSER zu. Der Kunde verpflichtet sich, MOSER unverzüglich Schutzrechtsbehauptungen Dritter anzuzeigen und MOSER im Weiteren die Rechtsvertretung zu überlassen. MOSER ist in diesem Zusammenhang berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsverletzungen Dritter notwendige Änderungen an der MOSER Standardsoftware auf eigene Kosten vorzunehmen.

7.5 Der Kunde ist berechtigt, einem Dritten unter Beachtung des Umfangs der Rechteeinräumung dieser Ziffer 7 die erworbene Kopie der MOSER Standardsoftware einschließlich der Dokumentation dauerhaft zu überlassen. In diesem Fall verpflichtet sich der Kunde, die Nutzung der MOSER Standardsoftware bei Vertragsschluss mit dem Dritten vollständig aufzugeben und sämtliche Kopien der MOSER Standardsoftware zu löschen/vernichten, es sei denn, er ist zur Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet. In diesem Fall erfolgt die Aufbewahrung ausschließlich für den gesetzlich vorgesehenen Zweck, nicht zur produktiven Nutzung. MOSER kann vom Kunden jederzeit Auskunft und Nachweise über die Durchführung der nach diesem Absatz durchzuführenden Maßnahmen verlangen.

8 Lieferung, Termine

8.1 Von MOSER angegebene Terminbestätigungen, Lieferfristen, -zeiten und -termine bzw. Fristen/Zeiten/Termine zur Erbringung von Leistungen (nachfolgend „Lieferfristen“) sind Planungstermine und nur verbindlich, wenn ihre Verbindlichkeit ausdrücklich mindestens in Textform bestätigt wurde.

8.2 Die Einhaltung mindestens in Textform als verbindlich vereinbarter Lieferfristen setzt voraus, dass der Kunde sämtliche für die Lieferung bzw. Leistung erforderlichen Informationen und Zahlungen rechtzeitig zur Verfügung stellt, insbesondere die ihm jeweils obliegende Mitwirkung oder Zahlung erbringt. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Lieferfristen.

8.3 Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt richtiger, mangelfreier, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Unverschuldete Ereignisse jedweder Art, welche die Belieferung von MOSER oder die Auslieferung/Bereitstellung verzögern oder in sonstiger Weise behindern (z. B. Ein‐ und Ausfuhrbeschränkungen behördlicher Art, Mobilmachung, Krieg, Terror, Terrorwarnungen, Blockade, Streik, Aussperrung usw.) befreien MOSER für die Dauer ihrer Auswirkungen von ihrer Leistungspflicht.

8.4 Teilleistungen und -Lieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.

9 Pflichten/Mitwirkung des Kunden

9.1 Der Kunde wird alle ihm zumutbaren, für die Erbringung der von MOSER unter dem Vertrag geschuldeten Leistungen notwendigen Mitwirkungsleistungen (Tätigkeiten) und Beistellungsleistungen (Sachen und ggf. Rechte), im Folgenden gemeinsam als „Mitwirkung“ bezeichnet, auf seine Kosten erbringen.

9.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

9.2.1 Änderungen der Angaben des Kunden, insbesondere eine etwaige Umfirmierung oder Umbenennung, MOSER unverzüglich mitzuteilen;

9.2.2 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB unverzüglich nachzukommen;

9.2.3 die MOSER Standardsoftware entsprechend der in der Anwendungsdokumentation enthaltenen Installationsanweisungen unter Beachtung der dort angegebenen Hard- und Softwareumgebung, zu installieren, sofern nicht vertraglich vereinbart wurde, dass die Installation von MOSER durchzuführen ist;

9.2.4 die für die Durchführung des Vertrags erforderlichen und technisch geeigneten IT-Systeme betriebsbereit zu halten (insbesondere durch Einhaltung der Systemvoraussetzungen) sowie die sonst für die Durchführung des Vertrages notwendigen technischen Einrichtungen – wie Stromversorgung, Telefonverbindungen und Datenfernübertragungsleitungen – funktionsbereit zu halten;

9.2.5 der MOSER bei der Meldung von Mängeln Zugang zur MOSER Standardsoftware über Datenfernübertragung zu gewähren und eine eventuell erforderliche Installation und/oder Verwendung der von MOSER bereitgestellten Komponenten (z.B. Team-Viewer oder eine ähnliche Softwarekomponente), zu dulden bzw. an dieser mitzuwirken;

9.2.6 eine an der Gefahr des möglichen Ausfalls der MOSER Standardsoftware und der Bedeutung der Daten orientierte, mindestens kalendertägliche Datensicherung auf eigene Kosten durchzuführen und alle im Zusammenhang mit dem Vertrag verwendeten oder erzielten Daten, insbesondere die erzeugten Anwendungsdaten, in maschinenlesbarer Form als Sicherungsgut in einer Weise bereitzuhalten, die eine Rekonstruktion verlorener Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht;

9.2.7 sich um zügige und zielgerichtete Kommunikation zu bemühen.

9.3 Leistet der Kunde eine erforderliche Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Aufwendungen und Schäden vom Kunden zu tragen. Weitergehende Ansprüche von MOSER bleiben vorbehalten.

10 Vergütung, Abrechnung und Verzug

10.1 Die zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem Angebot.

10.2 Über Erhöhungen des vom Kunden gewünschten Leistungsumfangs (z.B. Erhöhungen der Anzahl gleichartiger Arbeitsplätze, Erweiterung der Lizenz auf weitere Unternehmen, Erwerb zusätzlicher Module etc.) stellt MOSER ein neues Angebot zu den dann geltenden Konditionen.

10.3 Sofern Rechnungen von MOSER keine abweichenden Fälligkeitstermine enthalten, sind Rechnungen von MOSER mit Rechnungsstellung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.

10.4 Alle in Dokumenten von MOSER genannten Preise sind Nettopreise, sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Versand, etwaige Auslagen und Umsatzsteuer nicht ein.

10.5 Mit Ablauf geltender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Sind keine Zahlungsfristen vereinbart, kommt der Kunde nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Die Geldforderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. MOSER behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

10.6 MOSER ist berechtigt, im Verzugsfall eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben.

10.7 Überweisungskosten, Diskontspesen sowie alle übrigen Einziehungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Bank- und Rücklastschriften hat der Kunde die anfallenden Rücklastschriftgebühren der Bank sowie eine Bearbeitungsgebühr für MOSER in Höhe von 15,00 € zu zahlen.

10.8 MOSER ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen.

10.9 Der Kunde ist zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten und/oder Aufrechnung nur in Bezug auf rechtskräftig festgestellte, unbestrittene oder von MOSER anerkannte Forderungen berechtigt.

11 Bonitätsprüfung

11.1 MOSER ist berechtigt, zum Schutz vor Forderungsausfällen, insbesondere vor bzw. bei Vertragsschluss sowie bei vermuteter Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, etwa bei ausbleibender oder verzögerter Zahlung, (Bonitäts-)Auskünfte über den Kunden bei einer Wirtschaftsauskunftei einzuholen und insoweit personenbezogene Vertragsdaten an diese zu übermitteln.

11.2 MOSER ist berechtigt, bei negativer Bonitätsauskunft des Kunden eventuell vereinbarte Ratenzahlungen auf eine Vorauszahlung des Gesamtbetrags umzustellen und die Leistung von der Vorauszahlung abhängig zu machen. Weitergehende Rechte von MOSER bleiben vorbehalten.

12 Geheimhaltung, Nichtverwendung

12.1 Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die explizit als vertraulich bezeichnet werden oder eindeutig als Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse erkennbar sind oder entsprechend als solche gekennzeichnet wurden, vertraulich zu behandeln, nur solchen Personen zugänglich zu machen, die sie für die Durchführung des Vertrages benötigen, und ausschließlich für Zwecke der Zusammenarbeit unter dem Vertrag zu verwenden. Die Geheimhaltungs- und Nichtverwendungsabrede gilt für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit.

12.2 Keine geheimhaltungsbedürftige Information ist eine sachlich unter Ziffer 12.1 fallende Information, deren Kenntniserlangung durch die jeweils andere Partei vor oder nach Zustandekommen des Vertrages unter § 3 GeschGehG fällt. Untersagt ist jedoch das Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, welches sich im rechtmäßigen Besitz der Partei befindet. Geheimhaltungsbedürftige Informationen des Kunden können zudem von MOSER oder deren Subunternehmer verwendet werden, soweit dies notwendig ist, um den Vertrag durchzuführen und insbesondere, um die vereinbarten Leistungen zu erbringen.

12.3 Die Parteien stellen insbesondere durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicher, dass auch ihre jeweils unter dem Vertrag eingesetzten oder mit der Nutzung der MOSER Standardsoftware befassten Mitarbeiter entsprechend zur Geheimhaltung ver­pflichtet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dasselbe gilt, wenn sich die Parteien unter dem Vertrag zur Erbringung ihrer Leistung oder Mitwirkung sonstiger Dritter bedienen. Die Parteien werden einander die Einhaltung dieser Ver­pflichtungen auf Wunsch schriftlich nachweisen.

12.4 Die Parteien werden sich gegenseitig, insbesondere im Rahmen gesetzlich, gerichtlich oder behördlich erzwungener Auskunftspflichten, soweit wie dies möglich und erlaubt ist, über die Auskunftserteilung informieren und sich bei deren Erfüllung gegenseitig unterstützen.

12.5  Geheimhaltungsbedürfte Informationen dürfen von den Parteien bis zum Ablauf von Verjährungsfristen für etwaige Ansprüche, mindestens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit, aufbewahrt werden. Dies gilt auch für den Nachweis des vertragsgemäßen Verhaltens im Verhältnis zu Dritten einschl. Subunternehmern.

13 Datenschutzbestimmungen

13.1 Die Parteien halten die auf sie bzw. ihre im Zusammenhang mit den Diensten unter dem Vertrag stehenden Geschäftsaktivitäten jeweils anwend­baren datenschutz­rechtlichen Bestimmungen ein.

13.2 Zur Verarbeitung personenbezogener Daten werden ausschließlich Personen ein­gesetzt, die auf die Einhaltung (i) der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und (ii) der Weisungen des Verantwortlichen verpflichtet sind.

13.3 Soweit personenbezogene Daten des Kunden im Auftrag durch MOSER oder einen Sub­unternehmer verarbeitet werden, gelten die allgemeinen Ergänzungsbedingungen zur Auftragsverarbeitung in der jeweils aktuellen Fassung: https://www.moser.de/aergb/

14 Sach- und Rechtsmangel

14.1 MOSER gewährleistet die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der MOSER Standardsoftware während des Gewährleistungszeitraums, wie sie sich aus der Leistungsbeschreibung sowie eventuell ergänzend aus den in Ziffer 4.1 genannten Dokumenten ergibt. MOSER gewährleistet ferner, dass der vertragsgemäßen Nutzung der MOSER Standardsoftware keine Reche Dritter in Deutschland entgegenstehen.

14.2 Bei Mängeln ist MOSER zunächst zur zweimaligen Nacherfüllung nach Wahl von MOSER berechtigt. Die Mangelbeseitigung kann auch durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines Workaround erfolgen. In der Regel erfolgt die Mangelbeseitigung durch Fernwartung; Voraussetzung ist die Einhaltung der in Ziffer 9.2.4 genannten technischen Voraussetzungen durch den Kunden.

14.3 Der Kunde ist verpflichtet, MOSER Mängel der MOSER Standardsoftware nach deren Entdeckung unverzüglich ausschließlich über ein von MOSER bereitgestelltes Ticketsystem anzuzeigen. Sofern kein Ticketsystem zur Verfügung steht, erfolgt die Meldung ausschließlich per E-Mail an die von MOSER zu diesem Zweck mitgeteilte E-Mailadresse. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.

14.4 Befolgt der Kunde Betriebsanweisungen von MOSER nicht oder nimmt der Kunde Änderungen oder Erweiterungen an der MOSER Standardsoftware vor oder lässt diese durch Dritte vornehmen, entfallen die Mängelansprüche des Kunden, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Änderung oder Erweiterung für den Mangel nicht ursächlich ist. MOSER steht darüber hinaus nicht für Mängel ein, die auf unsachgemäße Bedienung sowie Betriebsbedingungen oder die Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel durch den Kunden zurückzuführen sind.

14.5 Für den Gewährleistungszeitraum gilt Ziffer 15.6 entsprechend.

15 Haftung

15.1 MOSER haftet dem Kunden unter allen vertraglichen und gesetzlichen Haftungsgrün­den (insbesondere Mängelhaftung, Unmöglichkeit, Verzug, Schlechtleistung, unerlaubte Handlung, Eingriff in Rechte Dritter) ausschließlich gemäß den nachstehenden Regelungen.

15.2 MOSER haftet

(1) im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns unbeschränkt,

(2) im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden,

(3) im Falle von Ziff. (2) nicht für (i) indirekte Schäden (d.h. Schäden, die nicht an dem Gegenstand der Leistung bzw. dem Produkt selbst eintreten) sowie, unabhängig von diesem Ausschluss für indirekte Schäden, nicht für (ii) entgangenen Gewinn (§ 252 BGB),

(4) im Falle von Ziff. (2) außerdem der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag in Höhe der vereinbarten Vergütung je Schadensereignis, und einen Betrag in Höhe des Dreifachen der vereinbarten Vergütung für alle Haftungsfälle unter dem Vertrag,

(5) in sonstigen Fällen nur, soweit der Schaden durch eine Versicherung gedeckt ist.

Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren ordnungsgemäße Erbringung die Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrages erst ermöglicht.

15.3 Im Falle des Datenverlustes ist die Haftung auf den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden eingetreten wäre.

15.4 Abweichend von vorstehend Ziff. 15.2 (2) bis (5) und 15.3 haftet MOSER der Höhe nach un­be­grenzt

(1) bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;

(2) wenn MOSER einen Sachmangel oder Rechtsmangel arglistig ver­schwiegen hat, oder

(3) wenn MOSER schriftlich (§ 126 Abs. 1 BGB) eine Garantie für die Beschaffen­heit oder Haltbarkeit der von ihr unter dem Vertrag zu erbringenden Leistungen übernommen hat.

15.5 Die Haftung von MOSER nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

15.6 Sofern nicht vorsätzlich gehandelt wird, das Produkthaftungsgesetz greift oder eine Haftung nach Ziffer 15.4 besteht, verjähren Ansprüche des Kunden mit Ablauf eines Jahres; hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist findet § 199 Abs. 1 BGB Anwendung.

16 Mitteilungen unter dem Vertrag

16.1 Auf Begründung oder Beendigung von Vereinbarungen gerichtete Er­klärungen und Anzeigen, die nach Zustandekommen des Vertrages abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine Ersetzung der Schriftform durch die elektronische Form (§§ 126 Abs. 3, 126a, 127 Abs. 3 BGB) ist für diese Fälle ausgeschlossen. Für alle übrigen Erklärungen im Zusammenhang mit dem zustande gekommenen Vertrag ist die Textform ausreichend (§ 126b BGB).

16.2 Alle Mitteilungen von MOSER an den Kunden unter dem Vertrag, die nicht der Schriftform nach Ziffer 16.1 bedürfen, erfolgen an die vom Kunden mitgeteilte E-Mail-Adresse. Sofern der Kunde mehrere E-Mailadressen mitgeteilt hat, kann die Mitteilung an jede der mitgeteilten E-Mailadressen erfolgen, es sei denn, der Kunde hat MOSER mitgeteilt, welche E-Mailadresse für die Korrespondenz unter dem Vertrag verwendet werden soll.

17 Abtretung von Rechten durch den Kunden

17.1 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von MOSER auf einen Dritten übertragen.  Ziffer 7.5 bleibt hiervon unberührt.

18 Schlussbestimmungen

18.1 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss aller internationalen supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kauf­rechts.

18.2 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Köln. Dies gilt nicht, wenn Streitigkeiten andere als vermögensrechtliche Ansprüche betreffen oder wenn für die Streitigkeiten ein ausschließlicher Gerichtsstand nach dem Gesetz begründet ist. MOSER steht es frei, die Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.

18.3 Die Vertragssprache ist Deutsch. Sofern von diesen AGB oder anderen ver­traglichen Vereinbarungen mit dem Kunden Abschriften anderer Sprachen als Deutsch gefertigt werden (Lesefassungen), ist allein die deutsche Fassung verbindlich.

18.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eine andere vertragliche Ab­sprache mit dem Kunden unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen hiervon unberührt.

Links: 

https://www.moser.de/aergb/

Besondere Geschäftsbedingungen für Softwarepflege der MOSER Software GmbH
Hauptstraße 50, D-52146 Würselen

Stand: 15.07.2022

1 Anwendungsbereich

1.1 Der Kunde hat mit gesondertem Softwareüberlassungsvertrag, unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Softwareüberlassung, die im Softwareüberlassungsvertrag nach Art und Umfang näher bezeichnete MOSER Standardsoftware erworben und entsprechende Nutzungsrechte erhalten.

1.2 Die nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen für Softwarepflege („Pflege-BGB“) der MOSER Software GmbH (nachfolgend „MOSER“) gelten für alle Verträge von MOSER mit dem Kunden über die Pflege der im Softwareüberlassungsvertrag überlassenen MOSER Standardsoftware im vertraglich vereinbarten Umfang.

2 Leistungsumfang der Pflege

2.1 Soweit nicht abweichend im Angebot vereinbart, erbringt MOSER folgende Leistungen als Pflegeleistungen gemäß näherer Beschreibung in den weiteren Teilen dieser Pflege-BGB:

(1) Lieferung von Updates

(2) Telefonsupport

(3) Fernbetreuung

(4) Kundenzugang auf moser.de

(5) preisreduzierte Service-Dienstleistungen

2.2 Die von MOSER geschuldeten Leistungen werden vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach dem im jeweiligen Zeitpunkt der Erbringung geltenden erprobten (d.h. in der Praxis eingeführten) Stand der Technik erbracht.

2.3 Der Pflege unterliegt ausschließlich die im Angebot bezeichnete MOSER Standardsoftware mit dem jeweils aktuellen, von MOSER bereitgestellten Programmstand. Vorangehende Programmstände werden nicht weiter gepflegt. Andere Computerprogramme, Software oder Datenbanken, insbesondere Software von anderen Herstellern als MOSER oder beim Kunden bereits betriebene/bestehende Software sind nicht in die Pflege einbezogen. Interoperabilität der MOSER Standardsoftware mit Hardware und Software des Kunden oder eines Dritten ist nicht geschuldet.

2.4 Die Leistungen werden von MOSER dem Kunden gegenüber mit der Maßgabe geschuldet, dass

(1) der Kunde den zur Erbringung der Leistungen jeweils notwendigen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist bzw. die hierzu geschuldeten Beistellungen erbracht hat;

(2) die MOSER Standardsoftware vom Kunden in einer Systemumgebung eingesetzt wird, die den Systemvoraussetzungen für die Software entspricht (einsehbar unter moser.de >Dienstleistungen >Systemvoraussetzungen).

3 Servicezeit

3.1 Servicezeit bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen MOSER die Pflege durchführt bzw. Leistungen erbringt und die Möglichkeit zum Download von Updates besteht. Die Servicezeit ergibt sich aus dem Webauftritt von MOSER und/oder der anwendbaren Leistungsbeschreibung. Ist dort nicht angegeben, bestimmt MOSER die Servicezeit im Einzelfall nach billigem Ermessen.

4 Programm-Updates

4.1 Programm-Update oder Update bezeichnet eine von MOSER veranlasste, funktionelle Erweiterung und/oder technische Weiterentwicklung der MOSER Standardsoftware innerhalb derselben Produktgeneration.

4.2 Der Kunde hat für die der Pflege unterliegende MOSER Standardsoftware Anspruch auf die Zurverfügungstellung von Programm-Updates, sobald MOSER solche Updates allgemein zur Nutzung freigibt. Die technische Art und Weise der Zurverfügungstellung bestimmt MOSER nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Die Zurverfügungstellung von Updates ist mit der Zahlung des Pflegeentgelts abgegolten.

4.3 Die Installation neuer Programmstände nimmt der Kunde selbst vor.
MOSER unterstützt den Kunden auf Wunsch gegen gesonderte Zahlung des entstehenden Aufwands bei der Installation sowie bei den im Zuge der Installation etwa vorzunehmenden Tätigkeiten.

4.4 Der Kunde ist verpflichtet, das jeweils letzte angebotene neue Update zu übernehmen, sofern dies für ihn nicht unzumutbar ist. Übernimmt der Kunde das neue Update nicht und erbringt MOSER dennoch (z.B. in Unkenntnis des veralteten Programmstands) Pflegeleistungen, ist der bei MOSER aus der Pflege eines solchermaßen veralteten Updates entstehende zusätzliche Aufwand gesondert zu vergüten. Für die Bereitstellung der für neue Programmstände notwendigen Systemumgebung ist der Kunde selbst verantwortlich.

4.5 Unter einem Pflegevertrag gelieferte Updates werden nach ihrer Auslieferung Teil der MOSER Standardsoftware. Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, ändern sich die Bedingungen für die Pflege nicht.

4.6 Sofern MOSER im Rahmen der Pflege zu einer Anpassung der Software an sich ändernde zwingende rechtliche Rahmenbedingungen (Gesetze und Rechtsverordnungen) mit Wirkung für das Bundesrecht der Bundesrepublik Deutschland bzw. der im Bundesgebiet einheitlich geltenden zwingenden Rechtsvorschriften verpflichtet ist, erfolgt dies durch Bereitstellung neuer Programmstände zum Download. Die Bereitstellung erfolgt jeweils innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist; ob dies stets der im Gesetz- oder Verordnungsverfahren vorgegebenen Umsetzungsfrist entspricht, hängt von dem erforderlichen Umfang an Änderungen ab und von der Kurzfristigkeit, mit der der Gesetz- und Verordnungsgeber die neuen bzw. geänderten Normen erlässt.

4.7 Im Zusammenhang mit der Lieferung eines Updates auf Grundlage des Pflegevertrages oder, soweit sich im Zuge der Bearbeitung einer Störung Funktionalitäten an der MOSER Standardsoftware ändern, wird der Kunde eine entsprechende Ergänzung/Aktualisierung der bestehenden Benutzerdokumentation der MOSER Standardsoftware erhalten, sofern sich im Verhältnis zur jeweils vorher geltenden Benutzerdokumentation mehr als nur unwesentliche Änderungen/Ergänzungen ergeben haben. Art und Weise sowie Form und Zeitpunkt der Ergänzung/Aktualisierung erfolgt nach Wahl von MOSER.

5 Nutzungsrechte an Programm-Updates

5.1 Die Nutzungsrechte des Kunden an einem im Rahmen des Pflegevertrages überlassenen Updates entsprechen den Nutzungsrechten an der MOSER Standardsoftware gemäß dem Softwareüberlassungsvertrag.

5.2 Sofern und soweit ein Softwareüberlassungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, erhält der Kunde an gelieferten Updates einfache (nicht ausschließliche), zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte zur Abwicklung seiner internen Geschäftsvorfälle. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst die Installation sowie das Laden, Anzeigen und Ausführen der MOSER Standardsoftware. Das Nutzungsrecht erstreckt sich nur auf die vertraglich vereinbarten Länder, in denen die MOSER Standardsoftware verwendet werden soll. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung im Hinblick auf den räumlichen Anwendungsbereich erstreckt sich das Nutzungsrecht ausschließlich auf das Land, in dem der Kunde seinen Geschäftssitz hat.

5.3 Der Kunde darf zur Sicherung die notwendigen Vollkopien des neuen Programmstandes erstellen. Der Kunde hat diese als Sicherungskopie zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. Darüber hinaus ist der Kunde nicht berechtigt, die Software zu kopieren.

6 Telefonsupport

MOSER stellt während der Servicezeit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer telefonischen Kurzberatung für Anwendungs- und technischen Support zur Verfügung. Dieser Service erfasst die Aufnahme und Bearbeitung der Anfrage. Der Support ist unter der im Angebot sowie auf der Webseite von MOSER angegebenen Telefonnummer erreichbar (Support-Hotline). Ziel dieses telefonischen Supports ist es, den Kunden in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der MOSER Standardsoftware. Die Beratung kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit der MOSER Standardsoftware und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Kunden in Anspruch genommen werden.

7 Fernbetreuung

7.1 MOSER erbringt während der Laufzeit des Pflegevertrags Fernbetreuungsleistungen, d.h. Analyse und Bearbeitung von Störungen, die nach dem Beginn der Laufzeit des Pflegevertrages erstmals oder erneut auftreten, d.h. Auswirkungen zeigen, und von dem Kunden an MOSER gemeldet werden. Nicht dem Störungsmanagement unterfallen Störungen, die bei Beginn der Laufzeit des Pflegevertrages bereits aufgetreten sind; hiervon ausgenommen sind Mängel gemäß dem Mängelbegriff des Softwareüberlassungsvertrags, sofern im Zeitpunkt des Zustandekommens des Pflegevertrages die Mangelhaftungsfrist des Softwareüberlassungsvertrags noch nicht abgelaufen ist.

7.2 Der Kunde meldet eine Störung vorrangig an das Ticketsystem von MOSER, sofern ein solches von MOSER zur Verfügung gestellt wird, ansonsten per E-Mail oder Telefon an die auf dem Webauftritt und/oder in der Leistungsbeschreibung von MOSER für Supportanfragen angegebene E-Mailadresse bzw. Support-Hotline.

7.3 Jede Störungsmeldung muss eine möglichst qualifizierte Beschreibung der Störung enthalten, die es einem fachkundigen Beschäftigten von MOSER, möglichst ohne Rücksprache mit dem Kunden, ermöglicht, die Beschreibung des geschilderten Problems vollständig nachzuvollziehen; hierbei hat der Kunde alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über das Problem sowie seine Auswirkungen und mögliche Ursachen, einschließlich der Systemumgebung, in der die gestörte MOSER Standardsoftware zum Zeitpunkt des Auftretens der Störung betrieben wird, zu übermitteln.

7.4 Eine Störung, die im Rahmen der Pflege zu behandeln ist, liegt insbesondere dann nicht vor, wenn

  1. das Problem durch unsachgemäße Behandlung der Software durch den Kunden oder durch Dritte hervorgerufen wurde,
  2. ein Problem geltend gemacht oder eine Funktionalität beansprucht wird, das/die außerhalb des vereinbarten Funktionsumfangs der MOSER Standardsoftware liegt,
  3. die Ursache eines Problems nicht in der MOSER Standardsoftware liegt, sondern durch sonstige Ursachen hervorgerufen wird, die nicht in der Software liegen.

MOSER ist zur Bearbeitung von den zuvor aufgeführten Störungen nicht verpflichtet.

7.5 Der Aufwand, insbesondere für Analyse und Bearbeitung eines gemeldeten Problems, der aufseiten MOSER dadurch entsteht, dass der Kunde ein Problem meldet, das gem. den Pflege-BGB nicht als Störung zu bearbeiten ist, ist vom Kunden gemäß der Preisliste von MOSER im tatsächlich angefallenen Umfang zu vergüten.

7.6 Eine Behebung von Störungen im Sinne eines Erfolges wird von MOSER nicht geschuldet. Eine Verpflichtung von MOSER, eine im Rahmen des Störungsmanagements zu bearbeitende Störung innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu bearbeiten oder zu beheben, besteht nicht.

7.7 Die Art und Weise der Maßnahmen zur Störungsbearbeitung stehen im billigen Ermessen von MOSER. MOSER ist insbesondere berechtigt, eine Umgehungslösung einzusetzen. Bietet MOSER dem Kunden zur Bearbeitung einer Störung einen neuen Programmstand zum Download an, so hat der Kunde diesen in den Betrieb zu übernehmen, sofern die Übernahme für ihn nicht unzumutbar ist, und, soweit hierzu Installationsanweisungen bereitgestellt wurden, gemäß den Installationsanweisungen von MOSER zu installieren. Die Bearbeitung einer Störung kann darüber hinaus auch in der Form von Handlungsanweisungen gegenüber dem Kunden erfolgen. Der Kunde hat derartige Handlungsanweisungen zu befolgen, sofern die Befolgung für ihn nicht unzumutbar ist.

7.8 Die Maßnahmen zur Störungsbeseitigung erfolgen im Wege der Fernwartung. Hierbei bedient sich MOSER Drittanbietern für den Fernzugriff. Arbeiten am Einsatzort der Software sind im Rahmen der Pflege nicht geschuldet.

8 Kundenzugang auf moser.de

8.1 Der Kunde erhält für die Dauer des Pflegevertrags einen Zugang zum geschützten Kundenbereich auf moser.de.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten. Der Kunde trägt dafür Sorge, dass die Geheimhaltung auch dann gewährleistet ist, wenn Mitarbeiter, die Kenntnis vom Passwort haben, nicht mehr beim Kunden tätig sind, etwa durch geeignete vertragliche Regelungen oder eine Änderung des Passwortes.

9 Reduzierte Service-Dienstleistungen

9.1 Der Kunde kann nach Wahl von MOSER einen Rabatt auf verschiedene Service-Dienstleistungen von MOSER, wie z.B. Schulungen oder Installationen bei Server- oder PC-Wechseln, erhalten. Die Service-Dienstleistungen selbst sind nicht Teil der Pflege unter diesen Pflege-ABG, sondern gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Den auf die Vergütung der Service-Dienstleistung anwendbaren Rabatt bestimmt MOSER nach billigem Ermessen.

10 Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden

10.1 Der Kunde wird alle ihm zumutbaren, für die Erbringung der von MOSER geschuldeten Leistungen notwendigen Mitwirkungspflichten und Beistellungen auf seine Kosten erbringen.

10.2 Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,

(1) vor Inanspruchnahme der Leistungen unter dem Pflegevertrag zu prüfen, ob bereits eine Lösung für das von ihm vorgefundene Problem in dem ihm zugänglichen Informationsmaterial oder auf der Webseite von MOSER vorhanden ist;

(2) einen von MOSER erhaltenen Programmstand nach näheren Installationshinweisen von MOSER zu installieren, sofern nicht die Leistung der Installation durch MOSER gesondert vereinbart wurde;

(3) MOSER zu Zwecken der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Pflegevertrag jederzeit einen notwendigen Zugang zur bzw. Zugriff auf die MOSER Standardsoftware zu gestatten, insbesondere durch Installation, Nutzung bzw. Duldung von Drittanbietertools in Abstimmung mit MOSER für die Fernbetreuung.

10.3 Leistet der Kunde eine erforderliche Mitwirkung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Aufwendungen und Schäden vom Kunden zu tragen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

11 Vergütung, Abrechnung, Verzug

11.1 Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot.

11.2 Das Pflegeentgelt wird zu Beginn eines Vertragsjahres für das gesamte Vertragsjahr in Rechnung gestellt. Sofern ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wird, können die Parteien abweichend hiervon im Angebot eine monatliche oder quartalsweise Zahlung vereinbaren. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer monatlichen oder quartalsweisen Rate in Verzug, erfolgt eine Rücklastschrift oder wird ein SEPA-Mandat gekündigt, wird der gesamte auf ein Vertragsjahr ausstehende Restbetrag von MOSER unmittelbar, sofern noch nicht geschehen, in Rechnung gestellt und zur Zahlung fällig.

11.3 Sämtliche Vergütung versteht sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

11.4 Eine Rechnung ist jeweils mit Zugang fällig und sofort nach Rechnungsdatum zu zahlen.

11.5 Mit Ablauf geltender Zahlungsfristen kommt der Kunde in Verzug. Sind keine Zahlungsfristen vereinbart, kommt der Kunde nach § 286 Abs. 3 S. 1 BGB in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung leistet. Die Geldforderung ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. MOSER behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.

11.6 MOSER ist berechtigt, im Verzugsfall eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB zu erheben.

11.7 Überweisungskosten, Diskontspesen sowie alle übrigen Einziehungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Bei Bank- und Rücklastschriften hat der Kunde die anfallenden Rücklastschriftgebühren der Bank sowie eine Bearbeitungsgebühr für den bei MOSER entstehenden Aufwand in Höhe von 15,00 € zu zahlen.

11.8 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden gegenüber MOSER nur zu, soweit die Gegenforderung des Kunden rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder unbestritten ist.

11.9 MOSER ist berechtigt, die Pflegevergütung bei Veränderungen der Personalkosten oder der Beschaffungskosten (z.B. für Subunternehmer) mit einer schriftlichen Ankündigung von drei Monaten einmal im Vertragsjahr, erstmals zu Beginn des zweiten Vertragsjahres, anzupassen. Bei dieser Anpassung wird MOSER auch etwaige Kostenminderungen in angemessener Weise berücksichtigen und anrechnen. Bei einer Erhöhung um mehr als fünf Prozent (5%) ist der Kunde berechtigt, den Pflegevertrag mit einer Frist von zwei (2) Monaten zum Inkrafttreten der Erhöhung zu kündigen. MOSER ist verpflichtet, Veränderungen gegenüber dem Kunden transparent darzulegen; sie ist hierbei jedoch nicht zur Offenlegung ihrer Kalkulation verpflichtet.

12 Vertragsbeginn, Laufzeit und Beendigung

12.1 Der Vertrag über die Pflege der MOSER Standardsoftware wird nach Beauftragung bzw. Annahme des entsprechenden Angebots durch den Kunden mit Übermittlung der Auftragsbestätigung durch MOSER oder Durchführung des Auftrags wirksam.

12.2 Die Laufzeit der Pflege beginnt mit Wirksamwerden des Pflegevertrages, sofern nicht im Angebot ein anderer Laufzeitbeginn bestimmt ist.

12.3 Soweit nicht anders vereinbart, hat ein Pflegevertrag eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, beginnend ab dem im Angebot näher bezeichneten Datum. Mit Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Pflegevertrag automatisch jeweils um ein weiteres Vertragsjahr, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der Mindestlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

12.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund aufseiten MOSER besteht insbesondere, wenn der Kunde mit der Vergütungszahlung trotz einer angemessenen Nachfristsetzung durch MOSER in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der 25% der vereinbarten pauschalierten Jahresgebühr übersteigt.

13 Schlussbestimmungen und Anwendbarkeit der AGB für Softwareüberlassung

13.1 Die im Rahmen der Softwareüberlassung vereinbarten „Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Softwareüberlassung“ (https://www.moser.de/agb/#agb) gelten entsprechend für die Softwarepflege, soweit nicht in diesen Pflege-BGB abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen wurden. Unmittelbar auf den Pflegevertrag anwendbar sind insbesondere Ziffer 2 (Begriffe), 3 (Vertragsschluss), 8 (Lieferung/Termine), 9 (Pflichten/Mitwirkungen des Kunden), 11 (Bonitätsprüfung), 12 (Geheimhaltung, Nichtverwendung), 13 (Datenschutzbestimmungen), 15 (Haftung) 16 Mitteilungen unter dem Vertrag), 17 (Abtretung von Rechten) und 18 (Schlussbestimmungen).